Energieausweis

Aktuelle Pflichten:

immobilienanzeige

Pflicht zur Angabe energetischer Kennwerte in gewerblichen Immobilienanzeigen; bei Ausweisen Stand EnEV 2014 mit Angabe der Energieeffizienzklasse.

Vorlage

Pflicht zur unaufgeforderten Vorlage gegenüber Kauf- oder Mietinteressenten bei der Besichtigung.

Aushändigung

Pflicht zur Aushändigung des Originals oder Kopie an Käufer oder Mieter bei Vertragsabschluss.

Öffentliche Gebäude

Pflicht zum Aushang von Energieausweisen in behördlich genutzten Gebäuden mit starkem Publikumsverkehr ab 500 m² (Nutzfläche).

Wofür benötigt man einen Energieausweis?

Ein Energieausweis oder Energiepass gibt Aufschluss über die Energieeffizienz eines Gebäudes. Mit Hilfe des Energieausweises können Gebäude und Immobilien energetisch miteinander verglichen werden. Hier wird die Energieeffizienz als Qualitätsmerkmal eines Gebäudes ausgewiesen und der Energiebedarf wird so verdeutlicht. Der Ausweis wurde von der Deutschen Energieagentur (DENA) entwickelt und bereits 2004 getestet. Gebäudebesitzer, Käufer und Mieter sollen so besser über den Energieverbrauch der Immobilie informiert werden, ähnlich der Energieeffizienzklassen von Elektrogeräten. Dadurch soll eine Transparenz über den Energieverbrauch bei Gebäuden entstehen.

In Deutschland werden die Ausstellung, Verwendung, Grundsätze und Grundlagen durch die Energieeinsparverordnung (EnEV) geregelt.

Pflicht zum Energieausweis

Ein Käufer oder Mieter einer Immobilie kann die Vorlage eines Energieausweises verlangen. Anhand der darin enthaltenen Daten  kann er schnell beurteilen, wie energieeffizient die Immobilie ist. Für Verkäufer und Vermieter besteht seit dem 01. Mai 2014 eine absolute Energieausweispflicht. Mit dem in Kraft treten der EnEV 2014 am ersten Mai ist der Energieausweis von sich aus vorzulegen und nach Vertragsabschluss im Original oder in Kopie zuzustellen. Bei kommerziellen Immobilienanzeigen müssen die daraus resultierenden Daten ersichtlich sein, sofern dieser zum Zeitpunkt der Anzeige vorliegt. Dies umfasst bei Wohngebäuden die Art des Energieausweises, den Endenergiebedarf /-verbrauch, den Energieträger der Heizung, das Baujahr und die Energieeffizienzklasse. Für Nichtwohngebäude gelten andere Vorgaben.

Nichtbefolgung führt seit dem 01. Mai 2015 zu einer Ordnungswidrigkeit mit beachtlichem Bußgeld.

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Phasenwerk Ingenieurgesellschaft mbH

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