Intelligente Ladestation
Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) regelt die Einspeisung von Strom aus erneuerbaren Quellen. Es schafft die Grundlage dafür, dass Strom in das öffentliche Netz eingespeist und vergütet werden darf. Hierin ist auch die EEG-Umlage definiert, die für viele Photovoltaiknutzer interessant ist. Die EEG-Umlage ist ein Aufschlag, der auf jede bezogene Kilowattstunde zugerechnet wird. Aus dieser Umlage finanzieren sich die Kosten für ausgezahlte Vergütungen. Auch Anlagenbetreiber müssen die Umlage bezahlen, sobald Sie den produzierten Strom nicht ins Netz einspeisen, sondern direkt an Dritte vermarkten. Wird hierbei ein Teil des produzierten Stroms selbst verbraucht, reduziert sich die zu leistende Umlage. Bei einer Anlagengröße kleiner als 10 kWp muss keine EEG-Umlage entrichtet werden. Zudem wird mit dem EEG geprüft, ob die Fläche eine Vergütungsberechtigung erhält. Dachanlagen und Freiflächen bis 750 kWp erhalten eine feste Vergütung. Die Rahmenbedingungen hierfür werden im EEG-Gesetz gesteckt. Anlagen bis zu einer Gesamtgröße von 750 kWp erhalten eine feste Vergütung. Anlagen darüber hinaus müssen an einem Ausschreibungsverfahren teilnehmen und beziehen hiervon Ihre Vergütung.
Die bekannteste Fördermaßnahme von Photovoltaikanlagen ist die Einspeisevergütung. Die Einspeisevergütung ist der Betrag der von Netzbetreibern gezahlt wird, wenn Sie Ihren überschüssigen Solarstrom in das öffentliche Stromnetz einspeisen. Die höhe der Einspeisevergütung variiert kontinuierlich und kann deshalb als politisches Steuerelement für den Ausbau von Photovoltaik angesehen werden. Die Einspeisevergütung ist ein fester Vergütungssatz der ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme 20 Jahre an Sie gezahlt wird. Eine frühe Inbetriebnahme zahlt sich also deutlich aus.
Wie hoch die tatsächliche höhe Ihrer Einspeisevergütung ist, können Sie in unten stehender Tabelle entnehmen. Besonders wichtig ist hierbei, dass die Einspeisevergütung 20 Jahre lang gültig ist und für die eingespeiste Energie ausbezahlt wird. Das bedeute das die Einspeisevergütung jeden Monat festgeschrieben ist und für die kommenden 20 Jahre gilt. Dementsprechend verändert sich Ihre Vergütung nicht sondern bleibt gleich! Auf diese 20 Jahre Laufzeit wird zusätzlich noch das Jahr der Inbetriebnahme oben drauf gezählt.
Vergütungsentwicklung
Die Kosten für den Strombezug aus öffentlichen Netzen steigen kontinuierlich. Deshalb ist der Eigenverbrauch von selbst erzeugtem Solarstrom wirtschaftlicher als die Einspeisung ins Netz. Da in den letzten Jahren die Preise für Photovoltaikanlagen stark gefallen sind – und Experten von weiter sinkenden Preisen ausgehen – steigt mit zunehmenden Strombezugskosten die Wirtschaftlichkeit. Nicht die sinkende Einspeisevergütung bestimmt heutzutage die Rendite sondern der Anteil an Eigenverbrauch bzw. die vermiedenen Stromkosten. Der Energiespeicher optimiert Ihren Eigenverbrauch und steigert bei gleichem Stromverbrauch Ihre Unabhängigkeit vom Energieversorger.
Einspeisevergütung 2021 (in Cent pro kWh)
Inbetriebnahme | Dachanlagen* | Freifläche** | ||
0 – 10 kWp | 10 – 40 kWp | 40 – 100 kWp | 0 – 100 kWp | |
Ab 01.09.2020 | 8,77 | 8,53 | 6,69 | 6,03 |
Ab 01.10.2020 | 8,64 | 8,40 | 6,59 | 5,94 |
Ab 01.11.2020 | 8,48 | 8,24 | 6,46 | 5,83 |
Ab 01.12.2020 | 8,32 | 8,09 | 5,34 | 5,72 |
Ab 01.01.2021 | 8,16 | 7,93 | 6,22 | 5,61 |
* Anlagen auf, an oder in einem Gebäude/Lärmschutzwand, Wohngebäude im Außenbereich oder Nicht-Wohngebäude im Außenbereich nach § 48 (3) und Angabe in Cent.
** Anlagen auf, an oder in einem Gebäuden/sonstige bauliche Anlage im Außenbereich oder Freiflächen nach § 48 (1).
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