Kon­takt

Pha­sen­werk Inge­nieur­ge­sell­schaft mbH
Robert-Bosch-Stra­ße 13
91413 Neu­stadt an der Aisch
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All­ge­mei­ne Geschäfts­be­din­gun­gen mit Kun­den­in­for­ma­tio­nen

Inhalts­ver­zeich­nis

  1. All­ge­mei­nes, Gel­tungs­be­reich
  2. Ange­bot und Ver­trag
  3. Preis
  4. Zah­lung
  5. Lie­fer-und Leis­tungs­fris­ten, Rück­tritt vom Ver­trag, Gefahren­über­gang
  6. Waren­an­lie­fe­rung
  7. Eigen­tums­vor­be­halt
  8. Gewähr­leis­tung und Garan­tie
  9. Haf­tung
  10. Daten­schutz­er­klä­rung
  11. Schrift­form­erfor­der­nis
  12. Erfül­lungs­ort, Gerichts­stand, anwend­ba­res Recht
  13. Schluss­be­stim­mun­gen

1) Gel­tungs­be­reich

Für Geschäfts­be­zie­hun­gen zwi­schen Pha­sen­werk Inge­nieur­ge­sell­schaft mbH und Kun­den gel­ten aus­schließ­lich die­se all­ge­mei­ne Geschäfts­be­din­gun­gen. Abwei­chen­de Ver­ein­ba­run­gen, auch wider­spre­chen­de Geschäfts­be­din­gun­gen des Kun­den, wer­den zurück­ge­wie­sen. Die­se gel­ten nur nach schrift­li­cher Bestä­ti­gung durch Pha­sen­werk Inge­nieur­ge­sell­schaft.

2) Ange­bot und Ver­trag

2.1 Das Ange­bot beschreibt die von Pha­sen­werk Inge­nieur­ge­sell­schaft mbH zu lie­fern­den Pro­duk­te und Leis­tun­gen, ggf. auch die vom Kun­den zu erbrin­gen­den Vor­ar­bei­ten und stellt kein bin­den­des Ange­bot auf Abschluss eines Ver­tra­ges dar. Der Kun­de wird hier­durch ledig­lich auf­ge­for­dert, sei­ner­seits ein Ange­bot abzu­ge­ben.

2.2 Der Ver­trag wird mit Unter­zeich­nung des Ange­bo­tes durch den Kun­den, sowie der Zusen­dung einer Auf­trags­be­stä­ti­gung durch die Pha­sen­werk Inge­nieur­ge­sell­schaft mbH gül­tig.

2.3 Ein Ver­trags­rück­tritt nach Ablauf der Wider­rufs­frist ist grund­sätz­lich mög­lich. Der Ver­trags­rück­tritt und Begrün­dung für den Ver­trags­rück­tritt müs­sen in schrift­li­cher Form über­mit­telt wer­den. Bei einem Ver­trags­rück­tritt fal­len Ent­schä­di­gungs­zah­lun­gen in fol­gen­der Höhe an:-10% der Auf­trags­sum­me, wenn bis zum Zeit­punkt des Ver­trags­rück­tritts noch kei­ne Abschlags­rech­nung gestellt wor­den ist; ‑20% der Auf­trags­sum­me, wenn zum Zeit­punkt des Ver­trags­rück­tritts bereits eine 1. Abschlags­rech­nung mit Ankün­di­gung eines Mon­ta­ge­ter­mins gestellt wur­de.

3) Preis

3.1 Die Prei­se ver­ste­hen sich zuzüg­lich der gesetz­lich gül­ti­gen Umsatz­steu­er. Davon sind im Jahr 2023 zum Stand vom 16.12.2022 eini­ge Pro­duk­te und Dienst­leis­tun­gen aus­ge­schlos­sen und somit von der Umsatz­steu­er befreit. Wei­te­re Infor­ma­tio­nen fin­den Sie unter fol­gen­den Link: Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um — FAQ „Umsatz­steu­er­li­che Maß­nah­men zur För­de­rung des Aus­baus von Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen“>

3.2 Wird die Leis­tung spä­ter als 4 Mona­te nach Ver­trags­ab­schluss erbracht, ist Pha­sen­werk Inge­nieur­ge­sell­schaft mbH bei einer ein­ge­tre­te­nen Lohn- und/oder Mate­ri­al­preis­er­hö­hung berech­tigt, den Preis ent­spre­chend anzu­pas­sen. Über­steigt der Ange­bots­preis zum Zeit­punkt der Mon­ta­ge den zunächst ver­ein­bar­ten Ange­bots­preis um mehr als 5 %, ist der/die Kunde/Kundin berech­tigt, vom Ver­trag zurück­zu­tre­ten.

3.3 Durch den Ein­satz von ein­zeln ver­mes­se­nen Modu­len kann es zu einer gering­fü­gi­gen Ände­rung der tat­säch­lich instal­lier­ten Anla­gen­nenn­leis­tung kom­men. Der Gesamt­preis wird ent­spre­chend der Mehr – oder Min­der­leis­tung ange­passt.

4) Zah­lun­gen

4.1 Sofern nicht anders ver­ein­bart, wer­den 30% der Auf­trags­sum­me mit Ankün­di­gung des vor­aus­sicht­li­chen Mon­ta­ge­starts (frü­hes­tens 6 Wochen vor Bau­be­ginn) fäl­lig. Im wei­te­ren Ver­lauf des Bau­vor­ha­bens kön­nen erbrach­te Teilleistungen/Bauabschnitte in Rech­nung gestellt wer­den. Die Schluss­rech­nung erfolgt mit der tech­ni­schen Inbe­trieb­nah­me der Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge. Die Beglei­chung des Rech­nungs­be­trags der Schluss­rech­nung ist Vor­aus­set­zung für die Fer­tig­mel­dung der Anla­ge beim zustän­di­gen Netz­be­trei­ber. Die War­te­zeit bis zum Zäh­ler­wech­sel durch den Netz­be­trei­ber nach Fer­tig­mel­dung der Anla­ge kann durch uns nicht beein­flusst wer­den, und berech­tigt somit nicht zum Ein­be­halt von Teil­be­trä­gen der Schluss­rech­nung.

4.2 Die Rech­nungs­stel­lung erfolgt zeit­nah im Vor­aus zu den genann­ten Fäl­lig­keits­ter­mi­nen. Schecks und/oder Wech­sel wer­den nicht akzep­tiert.

4.3 Die Gel­tend­ma­chung eines Zurück­be­hal­tungs­rechts oder die Auf­rech­nung durch den Kun­den ist nur hin­sicht­lich unbe­strit­te­ner oder rechts­kräf­tig fest­ge­stell­ter For­de­run­gen zuläs­sig, die aus die­sem Rechts­ver­hält­nis stam­men.

5) Lie­fer- und Leis­tungs­fris­ten, Rück­tritt vom Ver­trag, Ver­trags­über­gang

5.1 Falls nicht aus­drück­lich ein Fix­ter­min ver­ein­bart wur­de, der als sol­cher schrift­lich zu bezeich­nen ist, sind die von Pha­sen­werk Inge­nieur­ge­sell­schaft mbH ange­ge­be­nen Lie­fer­fris­ten stets unver­bind­lich. Lie­fer­ver­zö­ge­run­gen durch höhe­re Gewalt oder nicht durch Pha­sen­werk Inge­nieur­ge­sell­schaft mbH ver­schul­de­te Ereig­nis­se ver­län­gern Lie­fer- und Fix­ter­mi­ne ent­spre­chend, ohne dass dadurch Ansprü­che des Kun­den ent­ste­hen. Wird die Leis­tungs­aus­füh­rung durch im Ein­fluss­be­reich des Kun­den lie­gen­de Grün­de ver­zö­gert oder unter­bro­chen, so trägt der Kun­de die dadurch ent­ste­hen­den Mehr­kos­ten.

5.2 Wir sind berech­tigt, vom Ver­trag auch hin­sicht­lich eines noch offe­nen Teils der Lie­fe­rung oder Leis­tung zurück­zu­tre­ten, wenn fal­sche Anga­ben über die Kre­dit­wür­dig­keit des Kun­den gemacht wor­den oder objek­ti­ve Grün­de hin­sicht­lich der Zah­lungs­un­fä­hig­keit des Kun­den ent­stan­den sind, bspw. die Abwei­sung der Eröff­nung eines Insol­venz­ver­fah­rens man­gels kos­ten­de­cken­den Ver­mö­gens. Dem Kun­den wird vor Rück­tritt die Mög­lich­keit ein­ge­räumt, eine Vor­aus­zah­lung zu leis­ten oder eine taug­li­che Sicher­heit zu erbrin­gen.

5.3 Die Gefahr des Unter­gangs, des Ver­lus­tes oder der Ver­schlech­te­rung der Ware geht mit Abschluss der Instal­la­ti­on und bei aus­schließ­li­cher Lie­fe­rung mit der Anlie­fe­rung der Lie­fer­ge­gen­stän­de auf den Kun­den über, und zwar auch dann, wenn Teil­lie­fe­run­gen erfol­gen.

6) Waren­an­lie­fe­rung

6.1 Es gilt CPT gemäß Inco­terms® 2010.

6.2 Der Kun­de muss jedoch am Tag der Anlie­fe­rung zur Annah­me anwe­send sein und dafür Sor­ge tra­gen, dass die Anlie­fe­rung per LKW erfol­gen kann. Eine freie Befahr­bar­keit des Arbeits­be­rei­ches mit­tels LKW über befes­tig­te Wege oder Stra­ßen wird vor­aus­ge­setzt.

6.3 Für bei der Anlie­fe­rung ent­ste­hen­de Flur­schä­den sowie für even­tu­el­le Mehr­kos­ten wegen der Ver­let­zung der Pflich­ten des Kun­den aus 6.2. (z. B. Kos­ten für neu­er­li­che Anfahrt) haf­tet Pha­sen­werk Inge­nieur­ge­sell­schaft mbH nicht. Im Übri­gen gel­ten die Haf­tungs­ver­ein­ba­run­gen zu Sek­ti­on 9 die­ser AGB.

6.4 Der Kun­de hat sicher­zu­stel­len, dass ein siche­rer Lager­platz für die Anla­gen­kom­po­nen­ten zur Ver­fü­gung gestellt wird. Es obliegt ihm, eine aus­rei­chen­de Ver­si­che­rungs­de­ckung zu gewähr­leis­ten.

7) Eigen­tums­vor­be­halt

7.1 Alle Waren wer­den von Pha­sen­werk Inge­nieur­ge­sell­schaft mbH unter Eigen­tums­vor­be­halt gelie­fert und blei­ben bis zur voll­stän­di­gen Bezah­lung aller vom Kun­den geschul­de­ten Beträ­ge Eigen­tum der Pha­sen­werk Inge­nieur­ge­sell­schaft mbH.

8) Gewähr­leis­tung und Garan­tie

8.1 Die Gewähr­leis­tungs­rech­te des Kun­den rich­ten sich nach den all­ge­mei­nen gesetz­li­chen Vor­schrif­ten, soweit nach­fol­gend nicht etwas ande­res bestimmt ist.

8.2 Gebrauch­te Kauf­ge­gen­stän­de, ein­schließ­lich gebrauch­ter Zube­hör- und Ersatz­tei­le, wer­den unter Aus­schluss jeg­li­cher Gewähr­leis­tung ver­kauft, sofern der Kun­de nicht Ver­brau­cher ist. Bei Neu­wa­re wird ver­ein­bart, dass die gewähr­leis­tungs­recht­li­che Ver­jäh­rungs­frist ein Jahr beträgt, sofern der Kun­de nicht Ver­brau­cher ist.

8.3 Es gel­ten die jeweils zum Zeit­punkt der Lie­fe­rung gül­ti­gen Her­stel­ler­ga­ran­tie und ‑gewähr­leis­tungs­be­din­gun­gen.

8.4 Der Kun­de hat Män­gel unver­züg­lich schrift­lich an die Pha­sen­werk Inge­nieur­ge­sell­schaft mbH mit­zu­tei­len. Die Gewähr­leis­tung erfolgt nach Wahl der Pha­sen­werk Inge­nieur­ge­sell­schaft mbH durch Repa­ra­tur oder Ersatz der man­gel­haf­ten Tei­le, Aus­tausch oder – jedoch nur wenn die Funk­ti­on der Anla­ge nicht beein­träch­tigt ist – durch rück­wir­ken­de Preis­sen­kung.

8.5 Die Pha­sen­werk Inge­nieur­ge­sell­schaft mbH über­nimmt kei­ner­lei Garan­tie für die tat­säch­li­che Gewäh­rung einer Finan­zie­rung, Sub­ven­ti­on oder För­de­rung an den Kun­den.

8.6 Die Pha­sen­werk Inge­nieur­ge­sell­schaft mbH über­nimmt, sofern nicht aus­drück­lich als sol­che erklärt, kei­ne Garan­tien.

8.7 Die dem Kun­den im Rah­men der Ange­bots­er­stel­lung mit­ge­teil­ten Ein­spei­sungs­er­trags­pro­gno­sen sind nicht ver­bind­lich und stel­len kei­ne Ertrags­ga­ran­tie oder –zusi­che­rung dar. Bei dem Berech­nungs­mo­dell han­delt es sich um eine Schät­zung und nicht um eine bere­chen­ba­re zukünf­ti­ge Leis­tung der Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge, da das tat­säch­li­che Ertrags­er­geb­nis von ver­schie­de­ne Unsi­cher­heits­fak­to­ren abhän­gig ist, die auch von äuße­ren, nicht beein­fluss­ba­ren oder sich ändern­den Bege­ben­hei­ten abhän­gen kön­nen (z. B. Wet­ter).

9) Haf­tung

9.1 Für ande­re als durch Ver­let­zung von Leben, Kör­per und Gesund­heit ent­ste­hen­de Schä­den haf­tet Pha­sen­werk Inge­nieur­ge­sell­schaft mbH nur, soweit die­se Schä­den auf vor­sätz­li­chem oder grob fahr­läs­si­gem Han­deln oder auf schuld­haf­ter Ver­let­zung einer wesent­li­chen Ver­trags­pflicht durch Pha­sen­werk Inge­nieur­ge­sell­schaft mbH oder deren Erfül­lungs­ge­hil­fen beru­hen. Ver­trags­we­sent­lich ist eine Pflicht, deren Erfül­lung die ord­nungs­ge­mä­ße Durch­füh­rung des Ver­tra­ges über­haupt erst ermög­licht und auf deren Ein­hal­tung der Käu­fer regel­mä­ßig ver­trau­en darf. Hier­zu gehört nicht das Bemü­hen der Pha­sen­werk Inge­nieur­ge­sell­schaft mbH zu ver­su­chen, eine Finan­zie­rung, Sub­ven­ti­on oder För­de­rung für den Kun­den zu erlan­gen. Der Haf­tungs­aus­schluss gilt auch zuguns­ten der gesetz­li­chen Ver­tre­ter und Erfül­lungs­ge­hil­fen von Pha­sen­werk Inge­nieur­ge­sell­schaft mbH.

9.2 Eine dar­über hin­aus­ge­hen­de Haf­tung auf Scha­dens­er­satz ist aus­ge­schlos­sen. Ansprü­che aus einer von Pha­sen­werk Inge­nieur­ge­sell­schaft mbH gege­be­nen Garan­tie für die Beschaf­fen­heit des Kauf­ge­gen­stands und dem Pro­dukt­haf­tungs­ge­setz blei­ben bestehen und hier­von unbe­rührt.

9.3 Der Sta­tik Nach­weis zur Trag­fä­hig­keit der Dach­kon­struk­ti­on erfolgt durch den Bau­herrn.

10) Daten­schutz­er­klä­rung

10.1 Alle zur Durch­füh­rung des Auf­trags erfor­der­li­chen per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten wer­den in maschi­nen­les­ba­rer Form im Rah­men der gesetz­li­chen Bestim­mun­gen erho­ben, gespei­chert, ver­ar­bei­tet behan­delt. Per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten wer­den von dem Anbie­ter nur dann erho­ben, genutzt und wei­ter­ge­ge­ben, wenn dies gesetz­lich erlaubt ist oder die Nut­zer in die Daten­er­he­bung ein­wil­li­gen. Die für die Bear­bei­tung eines Auf­trags not­wen­di­gen Daten, wie z. B. Name und Adres­se, wer­den im Rah­men der Durch­füh­rung des Ver­tra­ges an die mit der Lie­fe­rung des Kauf­ge­gen­stands beauf­trag­ten Unter­neh­men oder an ande­re, im Rah­men der Ver­trags­er­fül­lung durch Pha­sen­werk Inge­nieur­ge­sell­schaft mbH ein­ge­setz­te Drit­te wei­ter­ge­ge­ben. Wir ver­si­chern, dass wir Ihre per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten im Übri­gen nicht an Drit­te wei­ter­ge­ben, es sei denn, dass wir dazu gesetz­lich ver­pflich­tet wären oder Sie vor­her aus­drück­lich ein­ge­wil­ligt haben. Soweit wir zur Durch­füh­rung und Abwick­lung von Ver­ar­bei­tungs­pro­zes­sen Dienst­leis­tun­gen Drit­ter in Anspruch neh­men, wer­den die Bestim­mun­gen des Bun­des­da­ten­schutz­ge­set­zes ein­ge­hal­ten.

11) Schrift­for­men­er­for­der­nis

11.1 Ände­run­gen und Ergän­zun­gen des Ver­trags­ver­hält­nis­ses sowie münd­li­che Neben­ab­re­den bedür­fen zu ihrer Gül­tig­keit der Schrift­form.

12) Erfül­lungs­ort, Gerichts­stand, anwend­ba­res Recht

12.1 Erfül­lungs­ort ist Neustadt/Aisch.

12.2 Gerichts­stand für alle Strei­tig­kei­ten aus die­sen All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen bzw. aus dem auf deren Grund­la­ge zustan­de kom­men­den Ver­trä­gen ist im Ver­kehr mit Kauf­leu­ten, juris­ti­schen Per­so­nen des öffent­li­chen Rechts oder öffent­lich-recht­li­chen Son­der­ver­mö­gen ist Neustadt/Aisch.

12.3 Für die­se All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen und die gesam­ten Rechts­be­zie­hun­gen zwi­schen Pha­sen­werk Inge­nieur­ge­sell­schaft und dem Kun­den gilt das Recht der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land unter aus­drück­li­chem Aus­schluss der Rege­lun­gen des Inter­na­tio­na­len Pri­vat­rechts und des UN-Kauf­rechts.

13) Schluss­be­stim­mun­gen

13.1 Soll­te eine Bestim­mung die­ser AGB unwirk­sam sein, wird davon die Wirk­sam­keit der übri­gen Bestim­mun­gen nicht berührt.

Neustadt/Aisch den 04.03.2024

Wider­rufs­recht

Sie haben das Recht, bin­nen vier­zehn Tagen ohne Anga­be von Grün­den die­sen Ver­trag zu wider­ru­fen. Die Wider­rufs­frist beträgt vier­zehn Tage ab dem Tag des Vertragsschlusses.Um Ihr Wider­rufs­recht aus­zu­üben, müs­sen Sie uns, Pha­sen­werk Inge­nieur­ge­sell­schaft mbH; Robert-Bosch-Stra­ße 13; 91413 Neustadt/Aisch; Tele­fon: +49 (0) 9161 / 89 22 040; E‑Mail: info@phasenwerk.de mit­tels einer ein­deu­ti­gen Erklä­rung (z. B. ein mit der Post ver­sand­ter Brief oder E‑Mail) über Ihren Ent­schluss, die­sen Ver­trag zu wider­ru­fen, infor­mie­ren. Zur Wah­rung der Wider­rufs­frist reicht es aus, dass Sie die Mit­tei­lung über die Aus­übung des Wider­rufs­rechts vor Ablauf der Wider­rufs­frist absen­den.

Fol­gen des Wider­rufs:

Wenn Sie die­sen Ver­trag wider­ru­fen, haben wir Ihnen alle Zah­lun­gen, die wir von Ihnen erhal­ten haben, ein­schließ­lich der Lie­fer­kos­ten (mit Aus­nah­me der zusätz­li­chen Kos­ten, die sich dar­aus erge­ben, dass Sie eine ande­re Art der Lie­fe­rung als die von uns ange­bo­te­ne, güns­ti­ge Stan­dard­lie­fe­rung gewählt haben), unver­züg­lich und spä­tes­tens bin­nen vier­zehn Tagen ab dem Tag zurück­zu­zah­len, an dem die Mit­tei­lung über Ihren Wider­ruf die­ses Ver­trags bei uns ein­ge­gan­gen ist. Für die­se Rück­zah­lung ver­wen­den wir das­sel­be Zah­lungs­mit­tel, das Sie bei der ursprüng­li­chen Trans­ak­ti­on ein­ge­setzt haben, es sei denn, mit Ihnen wur­de aus­drück­lich etwas ande­res ver­ein­bart; in kei­nem Fall wer­den Ihnen wegen die­ser Rück­zah­lung Ent­gel­te berech­net. Wir kön­nen die Rück­zah­lung ver­wei­gern, bis wir die Waren wie­der zurück­er­hal­ten haben oder bis Sie den Nach­weis erbracht haben, dass Sie die Waren zurück­ge­sandt haben, je nach­dem, wel­ches der frü­he­re Zeit­punkt ist. Sie haben die Waren unver­züg­lich und in jedem Fall spä­tes­tens bin­nen vier­zehn Tagen ab dem Tag, an dem Sie uns über den Wider­ruf die­ses Ver­trags unter­rich­ten, an uns zurück­zu­sen­den oder zu über­ge­ben. Die Frist ist gewahrt, wenn Sie die Waren vor Ablauf der Frist von vier­zehn Tagen absen­den. Haben Sie ver­langt, dass die Dienst­leis­tung wäh­rend der Wider­rufs­frist begin­nen soll, so haben Sie uns einen ange­mes­se­nen Betrag zu zah­len, der dem Anteil der bis zu dem Zeit­punkt, zu dem Sie uns von der Aus­übung des Wider­rufs hin­sicht­lich die­ses Ver­trags unter­rich­ten, bereits erbrach­ten Dienst­leis­tun­gen im Ver­gleich zum Gesamt­um­fang der im Ver­trag vor­ge­se­he­nen Dienst­leis­tun­gen.