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Kontakt
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Robert-Bosch-Straße 13
91413 Neustadt an der Aisch
+49 (0) 9161 / 89 22 040
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Allgemeine Geschäftsbedingungen mit Kundeninformationen
Inhaltsverzeichnis
- Allgemeines, Geltungsbereich
- Angebot und Vertrag
- Preis
- Zahlung
- Liefer-und Leistungsfristen, Rücktritt vom Vertrag, Gefahrenübergang
- Warenanlieferung
- Eigentumsvorbehalt
- Gewährleistung und Garantie
- Haftung
- Datenschutzerklärung
- Schriftformerfordernis
- Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
- Schlussbestimmungen
1) Geltungsbereich
Für Geschäftsbeziehungen zwischen Phasenwerk Ingenieurgesellschaft mbH und Kunden gelten ausschließlich diese allgemeine Geschäftsbedingungen. Abweichende Vereinbarungen, auch widersprechende Geschäftsbedingungen des Kunden, werden zurückgewiesen. Diese gelten nur nach schriftlicher Bestätigung durch Phasenwerk Ingenieurgesellschaft.
2) Angebot und Vertrag
2.1 Das Angebot beschreibt die von Phasenwerk Ingenieurgesellschaft mbH zu liefernden Produkte und Leistungen, ggf. auch die vom Kunden zu erbringenden Vorarbeiten und stellt kein bindendes Angebot auf Abschluss eines Vertrages dar. Der Kunde wird hierdurch lediglich aufgefordert, seinerseits ein Angebot abzugeben.
2.2 Der Vertrag wird mit Unterzeichnung beider Parteien gültig.
3) Preis
3.1 Die Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlich gültigen Umsatzsteuer. Davon sind im Jahr 2023 zum Stand vom 16.12.2022 einige Produkte und Dienstleistungen ausgeschlossen und somit von der Umsatzsteuer befreit. Weitere Informationen finden Sie unter dem folgenden Link:
https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/foerderung-photovoltaikanlagen.html
3.2 Wird die Leistung später als 4 Monate nach Vertragsabschluss erbracht, ist Phasenwerk Ingenieurgesellschaft mbH bei einer eingetretenen Lohn- und/oder Materialpreiserhöhung berechtigt, den Preis entsprechend anzupassen. Übersteigt der Angebotspreis zum Zeitpunkt der Montage den zunächst vereinbarten Angebotspreis um mehr als 5 %, ist der/die Kunde/Kundin berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
3.3 Durch den Einsatz von einzeln vermessenen Modulen kann es zu einer geringfügigen Änderung der tatsächlich installierten Anlagennennleistung kommen. Der Gesamtpreis wird entsprechend der Mehr – oder Minderleistung angepasst.
4) Zahlungen
4.1 Sofern nicht anders vereinbart, werden 70 % der Auftragssumme werden mit Zugang des Lieferavis und der Bestätigung des mit dem Kunden abgestimmten Liefertermins der Ware beim Kunden fällig. 30% der Auftragssumme sind nach Abschluss der Installation fällig.
4.2 Die Rechnungsstellung erfolgt zeitnah im Voraus zu den genannten Fälligkeitsterminen. Schecks und/oder Wechsel werden nicht akzeptiert.
4.3 Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts oder die Aufrechnung durch den Kunden ist nur hinsichtlich unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Forderungen zulässig, die aus diesem Rechtsverhältnis stammen.
5) Liefer- und Leistungsfristen, Rücktritt vom Vertrag, Vertragsübergang
5.1 Falls nicht ausdrücklich ein Fixtermin vereinbart wurde, der als solcher schriftlich zu bezeichnen ist, sind die von Phasenwerk Ingenieurgesellschaft mbH angegebenen Lieferfristen stets unverbindlich. Lieferverzögerungen durch höhere Gewalt oder nicht durch Phasenwerk Ingenieurgesellschaft mbH verschuldete Ereignisse verlängern Liefer- und Fixtermine entsprechend, ohne dass dadurch Ansprüche des Kunden entstehen. Wird die Leistungsausführung durch im Einflussbereich des Kunden liegende Gründe verzögert oder unterbrochen, so trägt der Kunde die dadurch entstehenden Mehrkosten.
5.2 Wir sind berechtigt, vom Vertrag auch hinsichtlich eines noch offenen Teils der Lieferung oder Leistung zurückzutreten, wenn falsche Angaben über die Kreditwürdigkeit des Kunden gemacht worden oder objektive Gründe hinsichtlich der Zahlungsunfähigkeit des Kunden entstanden sind, bspw. die Abweisung der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens. Dem Kunden wird vor Rücktritt die Möglichkeit eingeräumt, eine Vorauszahlung zu leisten oder eine taugliche Sicherheit zu erbringen.
5.3 Die Gefahr des Untergangs, des Verlustes oder der Verschlechterung der Ware geht mit Abschluss der Installation und bei ausschließlicher Lieferung mit der Anlieferung der Liefergegenstände auf den Kunden über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen.
6) Warenanlieferung
6.1 Es gilt CPT gemäß Incoterms® 2010.
6.2 Der Kunde muss jedoch am Tag der Anlieferung zur Annahme anwesend sein und dafür Sorge tragen, dass die Anlieferung per LKW erfolgen kann. Eine freie Befahrbarkeit des Arbeitsbereiches mittels LKW über befestigte Wege oder Straßen wird vorausgesetzt.
6.3 Für bei der Anlieferung entstehende Flurschäden sowie für eventuelle Mehrkosten wegen der Verletzung der Pflichten des Kunden aus 6.2. (z. B. Kosten für neuerliche Anfahrt) haftet Phasenwerk Ingenieurgesellschaft mbH nicht. Im Übrigen gelten die Haftungsvereinbarungen zu Sektion 9 dieser AGB.
6.4 Der Kunde hat sicherzustellen, dass ein sicherer Lagerplatz für die Anlagenkomponenten zur Verfügung gestellt wird. Es obliegt ihm, eine ausreichende Versicherungsdeckung zu gewährleisten.
7) Eigentumsvorbehalt
7.1 Alle Waren werden von Phasenwerk Ingenieurgesellschaft mbH unter Eigentumsvorbehalt geliefert und bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller vom Kunden geschuldeten Beträge Eigentum der Phasenwerk Ingenieurgesellschaft mbH.
8) Gewährleistung und Garantie
8.1 Die Gewährleistungsrechte des Kunden richten sich nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nicht etwas anderes bestimmt ist.
8.2 Gebrauchte Kaufgegenstände, einschließlich gebrauchter Zubehör- und Ersatzteile, werden unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung verkauft, sofern der Kunde nicht Verbraucher ist. Bei Neuware wird vereinbart, dass die gewährleistungsrechtliche Verjährungsfrist ein Jahr beträgt, sofern der Kunde nicht Verbraucher ist.
8.3 Es gelten die jeweils zum Zeitpunkt der Lieferung gültigen Herstellergarantie und -gewährleistungsbedingungen.
8.4 Der Kunde hat Mängel unverzüglich schriftlich an die Phasenwerk Ingenieurgesellschaft mbH mitzuteilen. Die Gewährleistung erfolgt nach Wahl der Phasenwerk Ingenieurgesellschaft mbH durch Reparatur oder Ersatz der mangelhaften Teile, Austausch oder – jedoch nur wenn die Funktion der Anlage nicht beeinträchtigt ist – durch rückwirkende Preissenkung.
8.5 Die Phasenwerk Ingenieurgesellschaft mbH übernimmt keinerlei Garantie für die tatsächliche Gewährung einer Finanzierung, Subvention oder Förderung an den Kunden.
8.6 Die Phasenwerk Ingenieurgesellschaft mbH übernimmt, sofern nicht ausdrücklich als solche erklärt, keine Garantien.
8.7 Die dem Kunden im Rahmen der Angebotserstellung mitgeteilten Einspeisungsertragsprognosen sind nicht verbindlich und stellen keine Ertragsgarantie oder –zusicherung dar. Bei dem Berechnungsmodell handelt es sich um eine Schätzung und nicht um eine berechenbare zukünftige Leistung der Photovoltaikanlage, da das tatsächliche Ertragsergebnis von verschiedene Unsicherheitsfaktoren abhängig ist, die auch von äußeren, nicht beeinflussbaren oder sich ändernden Begebenheiten abhängen können (z. B. Wetter).
9) Haftung
9.1 Für andere als durch Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit entstehende Schäden haftet Phasenwerk Ingenieurgesellschaft mbH nur, soweit diese Schäden auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln oder auf schuldhafter Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht durch Phasenwerk Ingenieurgesellschaft mbH oder deren Erfüllungsgehilfen beruhen. Vertragswesentlich ist eine Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertrauen darf. Hierzu gehört nicht das Bemühen der Phasenwerk Ingenieurgesellschaft mbH zu versuchen, eine Finanzierung, Subvention oder Förderung für den Kunden zu erlangen. Der Haftungsausschluss gilt auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Phasenwerk Ingenieurgesellschaft mbH.
9.2 Eine darüber hinausgehende Haftung auf Schadensersatz ist ausgeschlossen. Ansprüche aus einer von Phasenwerk Ingenieurgesellschaft mbH gegebenen Garantie für die Beschaffenheit des Kaufgegenstands und dem Produkthaftungsgesetz bleiben bestehen und hiervon unberührt.
9.3 Der Statiknachweis zur Tragfähigkeit der Dachkonstruktion erfolgt durch den Bauherrn.
10) Datenschutzerklärung
10.1 Alle zur Durchführung des Auftrags erforderlichen personenbezogenen Daten werden in maschinenlesbarer Form im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen erhoben, gespeichert, verarbeitet behandelt. Personenbezogene Daten werden von dem Anbieter nur dann erhoben, genutzt und weiter gegeben, wenn dies gesetzlich erlaubt ist oder die Nutzer in die Datenerhebung einwilligen. Die für die Bearbeitung eines Auftrags notwendigen Daten, wie z. B. Name und Adresse, werden im Rahmen der Durchführung des Vertrages an die mit der Lieferung des Kaufgegenstands beauftragten Unternehmen oder an andere, im Rahmen der Vertragserfüllung durch Phasenwerk Ingenieurgesellschaft mbH eingesetzte Dritte weitergegeben. Wir versichern, dass wir Ihre personenbezogenen Daten im Übrigen nicht an Dritte weitergeben, es sei denn, dass wir dazu gesetzlich verpflichtet wären oder Sie vorher ausdrücklich eingewilligt haben. Soweit wir zur Durchführung und Abwicklung von Verarbeitungsprozessen Dienstleistungen Dritter in Anspruch nehmen, werden die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes eingehalten.
11) Schriftformenerfordernis
11.1 Änderungen und Ergänzungen des Vertragsverhältnisses sowie mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.
12) Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
12.1 Erfüllungsort ist Neustadt/Aisch.
12.2 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen bzw. aus dem auf deren Grundlage zustande kommenden Verträgen ist im Verkehr mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist Neustadt/Aisch.
12.3 Für diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Phasenwerk Ingeniuergesellschaft und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter ausdrücklichem Ausschluss der Regelungen des Internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts.
13) Schlussbestimmungen
13.1 Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein, wird davon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
Neustadt/Aisch den 15. Februar 2023
Widerrufsrecht
Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.
Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsschlusses.
Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns,
Phasenwerk Ingenieurgesellschaft mbH
Robert-Bosch-Straße 13
91413 Neustadt/Aisch
Telefon: +49 (0) 9161 / 89 22 040
E-Mail: info@phasenwerk.de
mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
Folgen des Widerrufs
Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstige Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet. Wir können die Rückzahlung verweigern, bis wir die Waren wieder zurückerhalten haben oder bis Sie den Nachweis erbracht haben, dass Sie die Waren zurückgesandt haben, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist. Sie haben die Waren unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem Sie uns über den Widerruf dieses Vertrags unterrichten, an uns zurückzusenden oder zu übergeben. Die Frist ist gewahrt, wenn Sie die Waren vor Ablauf der Frist von vierzehn Tagen absenden. Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistung während der Widerrufsfrist beginnen soll, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufs hinsichtlich dieses Vertrags unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column][icon_timeline][/icon_timeline][/vc_column][/vc_row]